Versagung der Gaststättenerlaubnis und Schließung einer Gaststätte bei unzureichenden Sprachkenntnissen?

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 14.06.2016 – 4 L 403/16. NW über einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine im Zusammenhang mit der Versagung einer unbefristeten Gaststättenerlaubnis ausgesprochene Schließungsverfügung entschieden, die mit unzureichenden Sprachkenntnissen der Gewerbetreibenden begründet wurde.

Die vietnamesische Staatsangehörige betreibt ein asiatisches Schnellrestaurant und beschäftigt vier Angestellte. Sie verfügte über eine vorläufige Erlaubnis zum Betreiben der Gaststätte bis zum 30.04.2016, wobei sie von der Behörde darauf hingewiesen wurde, dass sie ihre deutschen Sprachkenntnisse verbessern müsse. Sie besuchte daraufhin zwei Deutschkurse an der Volkshochschule von jeweils vier Monaten. Im Mai 2016 lehnte die Behörde die Erteilung einer unbefristeten Gaststättenerlaubnis ab und verfügte die Schließung der Gaststätte zum 31.05.2016 unter Anordnung von Sofortvollzug. Zur Begründung wurde auf mangelnde Sprachkenntnisse abgestellt. Deshalb fehle der Gewerbetreibenden die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Die Anordnung des Sofortvollzuges wurde mit überwiegenden Interessen der Allgemeinheit begründet. Im gerichtlichen Verfahren ergänzte die Behörde ihre Begründung zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit.

Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Schließungsverfügung wieder her. Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung unzureichend gewesen sei. Der Hinweis auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit stelle eine unsubstantiierte Ausführung allgemeiner Natur dar, die sich nicht auf den Einzelfall der Antragstellerin bezog. Zwar sei eine Heilung des Verstoßes gegen das Begründungserfordernis im gerichtlichen Eilverfahren möglich. Der Vortrag der Behörde im gerichtlichen Verfahren genügte jedoch ebenfalls nicht. Darüber hinaus sei die Entscheidung zur Schließung der Gaststätte auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig. Zwar betreibe die Antragstellerin die Gaststätte mittlerweile ohne die erforderliche Erlaubnis, da die befristete Erlaubnis ausgelaufen ist, sodass die Voraussetzungen für eine Schließung nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO vorliegen.

Die Anordnung der Betriebsschließung war aber ermessensfehlerhaft. Die Antragstellerin betreibe die Gaststätte lediglich formell rechtswidrig. Sie erfüllt jedoch alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung, hat diese auch beantragt und es sei ausreichend wahrscheinlich mit einer Erteilung der Erlaubnis zu rechnen. Die von der Behörde zur Begründung der Unzuverlässigkeit allein herangezogenen unzureichenden Sprachkenntnisse stehen einer Versagung der Gaststättenerlaubnis nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Für Unionsbürger ergebe sich dies bereits aus den Freiheiten im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Bei Ausländern aus Drittstaaten gestatte § 1 GewO den Betrieb eines Gewerbes jedermann. Weder die Gewerbeordnung noch das Gaststättengesetz verlangen ausdrücklich Kenntnisse der deutschen Sprache. Dabei stehe es dem Gewerbetreibenden frei, sich bei Verständigungsproblemen der Hilfe Dritter zu bedienen.

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