Verwaltungskosten im Widerspruchsverfahren

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 26.06.2009 sind die Landratsämter nicht mehr für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig. In Selbstverwaltungsangelegenheiten ergibt sich die Zuständigkeit der Behörden nun unmittelbar aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 VwGO.

Viele Kommunen und Zweckverbände haben ihre derzeitigen Verwaltungskostensatzungen diesem Stand noch nicht angepasst. Es fehlen zum Teil Regelungen zur Gebührenhöhe oder zur Berechnung der Kosten für das Widerspruchsverfahren.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in seinem – noch nicht rechtskräftigen Urteil – vom 24.11.2009 entschieden, dass es zur Festsetzung von Widerspruchsgebühren keiner ausdrücklichen Regelung in der Verwaltungskostensatzung selbst bedürfe. Das Gericht hielt es im vorliegenden Fall für ausreichend, dass eine rechtmäßige Kostensatzung vorlag, die auf das Sächsische Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) verwies.

Anmerken möchten wir, dass gemäß § 21 Abs. 1 SächsVwKG eine Kostenfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren möglich ist. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Soweit Verwaltungskostensatzungen also derzeit keinen Verweis auf das Sächsische Verwaltungskostengesetz enthalten sollten, wäre eine spätere Festsetzung – nach Änderung der Satzung – noch möglich.

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