VG Dresden zum Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen der Stadt Dresden

Wie der Pressemitteilung der Landeshauptstadt Dresden vom 08.04.2014 zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht Dresden am 03.04.2014 entschieden, dass die Gründung des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen Dresden im Jahr 2001 rechtswidrig erfolgte. Der Klage der Landeshauptstadt sei eine Beanstandung der Landesdirektion Sachsen vorausgegangen, in der die Stadt Dresden aufgefordert worden sei, den Eigenbetrieb aufzulösen und dessen Aufgaben zumindest teilweise wieder in die Struktur der Stadtverwaltung zurückzuführen. Eine schriftliche Urteilsbegründung liege noch nicht vor.

Nach der im Termin geäußerten Auffassung des Gerichts seien die Regelungen des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes sehr eng auszulegen. Insbesondere dürften hoheitliche Tätigkeiten, wie die Förderung von freien Trägern der Jugendhilfe und der Kindertagespflege nicht aus der Ämterverwaltung in einen Eigenbetrieb ausgegliedert werden. Das Verwaltungsgericht Dresden habe die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Zwar ist das Sächsische Eigenbetriebsgesetz mit Wirkung zum 31.12.2013 außer Kraft getreten. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Dresden dürfte aber auf die entsprechenden Regelungen in § 95a SächsGemO i. V. m. der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung Anwendung finden.

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