VG Gelsenkirchen: Wartezeit bei Studienplatzvergabe verfassungswidrig?

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinen Eilentscheidungen vom 28.09.2011 (Aktenzeichen: 6 L 941/11, 6 L 929/11, 6 L 940/11 und 6 L 942/11) die Stiftung für Hochschulzulassung (vormals ZVS) verpflichtet, vier Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zuzulassen. Die erfolgreichen Antragsteller hatten zum Wintersemester 2011/2012 keinen Studienplatz bekommen, obwohl sie bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warteten. Das Verwaltungsgericht bezog sich zur Begründung auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen sei überschritten. Auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten müssten zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben. Dies sei bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht der Fall. Aus der (jedenfalls teilweisen) Verfassungswidrigkeit des Auswahlsystems folge auch ein Recht des einer überlangen Wartezeit ausgesetzten Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium.

Wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen von den höheren Instanzen „gehalten“, wäre ein neuer Weg eröffnet, einen Studienplatz in den „harten“ Numerus-Clausus-Fächern auf dem Gerichtsweg zu erkämpfen. Allerdings wirft das Urteil grundsätzliche Fragen auf, etwa über das Verhältnis von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

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