VG Halle: Kein Anspruch auf Höherstufung außerhalb des Vergabeverfahrens

Mit Beschluss vom 23.09.2014 – 6 B 197/14 HAL hat das Verwaltungsgericht Halle für die Rechtslage in Sachsen-Anhalt eine interessante Frage zur Zulassung von Studierenden in höhere Fachsemester entschieden. Hintergrund ist, dass in zulassungsbegrenzten Studiengängen Studenten einen Teil ihres Studiums im Ausland absolvieren und dann ihr Studium in Deutschland fortsetzen wollen. Da in höheren Semestern naturgemäß nur wenige Plätze an neu aufzunehmende Studierende vergeben werden, bewerben sich solche „Rückkehrer“ nicht für das Semester, dem sie zuzuordnen wären und in dem sie die Lehrveranstaltungen besuchen wollen, sondern für das erste Fachsemester. Da ihr Studium im Ausland als Wartesemester berücksichtigt wird, haben sie relativ gute Chancen, eine Zulassung für das erste Semester im Wunschstudiengang zu erhalten. Da sie die Lehrveranstaltungen der ersten Semester aber bereits besucht haben, stellen sie dann einen Antrag bei der Universität, in das entsprechend höhere Semester hochgestuft zu werden, um die diesem Semester zugeordneten Vorlesungen und Seminare besuchen zu dürfen.

Die Universitäten stehen diesem Vorgehen kritisch gegenüber, da dadurch Studienplätze im ersten Fachsemester als verbraucht gelten, obwohl die Studienbewerber überhaupt keine Lehrveranstaltungen des ersten Semesters belegen wollen. In den höheren Semestern stehen häufig auch gar keine freien Studienplätze zur Verfügung, um solche Hochstufungen vorzunehmen. Sie lehnen daher Höherstufungsanträge ab. Das Verwaltungsgericht Halle gibt in einem solchen Fall der Universität Recht. Dem Studenten stehe ein Anspruch auf Hochstufung nicht zu. Das Hochschulzulassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und die Hochschulvergabeverordnung der Universität enthielten abschließende Regelungen über die Zulassung zu höheren Fachsemestern. Dazu gehöre insbesondere ein bis zum 15.07. d. J. zu stellender Zulassungsantrag. Der Höherstufungsantrag des Studenten erfolgte hier aber deutlich nach dieser Frist. Eine Rechtsgrundlage für ein „formloses Aufrücken“ gebe es nicht. Eine Zulassung zu einem höheren Semester könne daher ausschließlich über das förmliche Vergabeverfahren mit einer Bewerbung für das gewünschte höhere Semester erreicht werden. Eine „Umgehung“ dieser Vorschriften durch eine Zulassung zum ersten Fachsemester mit anschließender Höherstufung sei nicht möglich.

Damit müssen sich Studienbewerber entweder im förmlichen Vergabeverfahren unmittelbar für das gewünschte höhere Semester bewerben oder sie warten nach einer Zulassung zum ersten Fachsemester ab, bis sie dem Fachsemester zugeordnet sind, dessen Lehrveranstaltungen sie besuchen wollen. Dies ist auch sachgerecht. Zum einen nehmen die Studienbewerber mit einer Bewerbung für das erste Fachsemester eine solche „Wartezeit“ bewusst in Kauf. Zum anderen können die Hochschulen nicht verpflichtet werden, neben den regulären Bewerbern über die vorhandene Ausbildungskapazität hinaus Studenten in höheren Fachsemestern auszubilden.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular