VGH Bayern: Bestandskräftige Beseitigungsanordnung steht Bauantrag entgegen

In seinem Urteil vom 12.05.2022 – 1 ZB 22.370 hatte der Verwaltungsgerichtshof Bayern über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung zu entscheiden, nachdem für das Bauvorhaben bereits eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung vorlag.

Zum Sachverhalt:
Der Grundstückseigentümer beantragte die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die Errichtung einer Einfriedung im Außenbereich. Die Bauaufsichtsbehörde hatte bereits zuvor gegenüber dem vormaligen Grundstückseigentümer angeordnet, die Einfriedung zu beseitigen. Diese Beseitigungsanordnung war bestandskräftig geworden, nachdem die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht München abgewiesen wurde.

Die gegen die Ablehnung der Baugenehmigung gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht München ebenfalls abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung folge aus der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung, mit der die materielle Rechtswidrigkeit des Vorhabens festgestellt worden sei. Diese könne bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage nicht durch einen später gestellten Bauantrag infrage gestellt werden. Ungeachtet dessen sei das Vorhaben nach wie vor bauplanungsrechtlich unzulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof München lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München ab und folgte der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Eine Beseitigungsanordnung stelle auch die Unzulässigkeit des Vorhabens fest. Ein neuer, durch keine Sach- und Rechtsänderung ausgelöster Bauantrag könne nach rechtskräftiger Bestätigung der Beseitigungsanordnung diese Feststellung nicht mehr infrage stellen. Die Beseitigungsanordnung war nach Abweisung der hiergegen gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht München bestandskräftig geworden. Damit sei festgestellt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bayern wirkt somit nicht nur eine Baugenehmigung für den Rechtsnachfolger im Grundeigentum, sondern auch eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung. Die gegenüber dem vormaligen Grundstückseigentümer ergangene, bestandskräftige Beseitigungsanordnung steht daher einem Bauantrag des neuen Grundstückseigentümers entgegen, da die Unzulässigkeit des Vorhabens bereits bestandskräftig festgestellt war. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn nach der Beseitigungsanordnung eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.

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