Wissenschaftsfreiheit für Fachhochschullehrer?!

Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob Professoren der Fachhochschulen Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit sind, bisher nicht beantwortet. Im Beschluss vom 13.04.2010, Az.: 1 BvR 216/07, hat das höchste deutsche Gericht jetzt zu dieser umstrittenen Frage Stellung genommen. Nach Ansicht des BVerfG können sich Fachhochschullehrer, denen die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen worden ist, auf die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen.
Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass die Bundes- und Landesgesetzgeber in den letzten Jahren Universität und Fachhochschulen einander angenähert hätten. Die einschlägigen Gesetze würden grundsätzlich nicht mehr zwischen solchen Regelungen unterscheiden, die allein für Universitäten Geltung beanspruchen, und solchen Regelungen, die für andere Hochschularten gelten. Vielmehr würden die wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele einheitlich normiert. Die Freiheit von Forschung und Lehre werde auch für Fachhochschulen garantiert. Forschungsaufgaben seien nicht mehr nur den Universitäten vorbehalten, sondern würden auch den Fachhochschulen übertragen. Daher könne die Feststellung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehe und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden soll, während bei Fachhochschulen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre die vornehmliche Aufgabe sei, nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Landeshochschulgesetze gestatten den Fachhochschulen nicht nur zu forschen. Vielmehr wird ihnen die Forschung als Aufgabe ohne funktionale Bindung an ihren Ausbildungsauftrag ausdrücklich zugewiesen. Damit hätten sich auch die dienstrechtlich vermittelten Aufgaben von Fachhochschullehrern inhaltlich erweitert. Allein das höhere Lehrdeputat und der daraus folgende geringere Freiraum für Forschung könne die Berufung des Fachhochschullehrers auf die Wissenschaftsfreiheit nicht ausschließen.
Anordnungen der Hochschule hinsichtlich der vom Fachhochschullehrer zu haltenden Lehrveranstaltungen müssten daher sein Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre beachten. Wegen der Prägung der grundrechtlichen Lehrfreiheit durch das konkret-funktionelle Amt beeinträchtigt nach Auffassung des BVerfG die Zuweisung von Lehrveranstaltungen, die nicht mehr vom Lehrauftrag gedeckt sind, die Lehrfreiheit des Fachhochschullehrers. Ob diese Grenzen im vorliegenden Fall, in dem einem (Fachhochschul-) Professor für Vermessungskunde zusätzlich die Fächer Darstellende Geometrie und Mathematik übertragen wurden, die Grenzen der Lehrfreiheit überschritten haben, hat das Gericht offengelassen, um den Fachgerichten die Möglichkeit zu geben, diese Fragen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären.

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