Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 29.08.2011 die Beschwerden von Studienbewerbern für den Studiengang Zahnmedizin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen, mit dem deren Eilanträge auf Zulassung zum Studium abgelehnt wurden.

Das Oberverwaltungsgericht führte aus, dass eine Zulassung von weiteren Studienanfängern bis zum Beginn der praktischen Ausbildung an den zahlenmäßig begrenzten Behandlungsstühlen nicht in Betracht komme, weil die Vergabe solcher Teilstudienplätze zu einem Verlust von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin führen würde. Soweit die Studienbewerber vorgetragen hatten, dass lediglich Teilstudienplätze in der Medizin entfallen würden, folgte das Gericht dieser Argumentation nicht, weil die Aufnahmekapazität in der Medizin für den klinischen Studiengang niedriger als für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzt worden war. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Landes Sachsen-Anhalt erteilte das Gericht auch dem Argument der Studienbewerber eine Absage, in die Zahl der kapazitätsrelevanten Behandlungsstühle  seien auch die Kinderbehandlungsstühle einzubeziehen. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei den Behandlungsstühlen um Behandlungseinheiten der Zahnerhaltungs- oder Zahnersatzkunde handele. Voraussetzung sei, dass die Behandlungseinheiten nach ihrer Ausstattung für eine klinische Zahnerhaltungs- oder Zahnersatzkunde objektiv geeignet sind und sie nach der Organisation der Klinik dazu bestimmt sind, als klinische Behandlungseinheiten zum Zwecke der Zahnerhaltung und Zahnersatzkunde zu dienen. Dies sei bei der beklagten Universität nicht der Fall. Die Studienbewerber hätten auch keinen Anspruch auf Aufrüstung oder Umwidmung der Kinderbehandlungseinheiten. Schließlich sei entgegen der Auffassung der Studienbewerber auch kein Prüfungsschwund beim Übergang in die klinische Ausbildung zu berücksichtigen.

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