Zur Unzulässigkeit / Unbegründetheit eines Widerspruchs

Das VG Magdeburg hat zudem mit Urteil vom 27.04.2021 – 7 A 187/20 auf Folgendes hingewiesen: Streitgegenständlich war ein Abgabenbescheid, der an die Klägerin zu 2. adressiert war. Gegen diesen Bescheid erhoben der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. Widerspruch. Mit Bescheid vom 10.03.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung hinsichtlich des Klägers zu 1. aus: der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Klägers zu 1. nicht Bescheidadressat sei und ihm insoweit bereits die Widerspruchsbefugnis fehle. Beide Kläger erhoben Klage.

Das Verwaltungsgericht hielt beide Widersprüche und Klagen für zulässig. Auch dem Kläger zu 1. steht die Widerspruchs- und Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) zur Seite. Danach ist der Widerspruch / die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Widerspruchsführer / der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung hat der Kläger zu 1. nach Auffassung des Gerichts geltend gemacht. Die Regelung setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten schlüssig behauptet wird. Schlüssig in diesem Sinne ist eine Behauptung dann, wenn eine Verletzung von Rechten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu 1. jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen ist. Liegt die behauptete Verletzung von Rechten zwar im Bereich des Möglichen, erweist sich aber, dass Rechte des Klägers zu 1. in Wahrheit nicht verletzt sind, so ist der Widerspruch / die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet. Der sinngemäße Hinweis des Klägers zu 1. auf seine gesamtschuldnerische Haftung (§§ 421 ff. BGB) und damit auf eine gegebenenfalls bestehende Ausgleichspflicht lässt eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers zu 1. jedenfalls nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheinen.

Im Ergebnis hielt das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers zu 1. jedoch für unbegründet. Der an die Klägerin zu 2. gerichtete Gebührenbescheid beeinträchtigt die Rechte des nicht herangezogenen Klägers zu 1. nicht im Hinblick auf die Vorschriften der Gesamtschuldnerschaft nach §§ 421 ff. BGB, nach denen mehrere Schuldner – hier Gebührenpflichtige – als Gesamtschuldner haften und der Gläubiger berechtigt ist, unter mehreren Gesamtschuldnern denjenigen in Anspruch zu nehmen, der für eine Heranziehung geeignet erscheint. Sollte der Kläger zu 1. als Miteigentümer des Grundstücks von dem Beklagten noch in Anspruch genommen werden, so kann dieser den Gebührenbescheid anfechten, ohne dabei im Umfang seiner Einwendungen beschränkt zu sein. Der Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides schmälert also insoweit seine Rechtsposition nicht. Auch wenn die Klägerin zu 2. den Kläger zu 1. im Wege der Ausgleichspflicht zur Zahlung eines bestimmten Betrages heranzieht, so ergibt sich auch daraus keine Rechtsverletzung des Klägers. Das Rechtsverhältnis der Gesamtschuldner untereinander ist selbstständig und berechtigt daher den Kläger zu 1., alle Einwendungen geltend zu machen, die ihm auch zugestanden hätten, wenn er unmittelbar vom Beklagten in Anspruch genommen worden wäre.

Selbst einem rechtskräftigen Urteil, das im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der in Anspruch genommenen Klägerin zu 2. ergangen ist, kommt für das Ausgleichsschuldverhältnis keine Bedeutung zu. Der Kläger zu 1. wäre auch in diesem Fall nicht in seinen Einwendungen beschränkt.

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