Zwei Entscheidungen zum Kostenersatz für Feuerwehreinsätze

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (SächsOVG) hat zum Umfang des Kostenersatzes für Feuerwehreinsätze Stellung genommen, bei denen lediglich eine sog. „Anscheinsgefahr“ vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Feuerwehr von einer tatsächlich nicht vorhandenen Gefahrenlage auf Grund der Gesamtumstände ausgehen durfte (SächsOVG, Beschluss vom 17.03.2009, AZ: 5 A 758/08).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger bei der Feuerwehr das Auslaufen von „Senföl“ gemeldet. Die Einsatzkräfte hatten in Gefahrstoffdatenbanken recherchiert und die Durchführung des Einsatzes an den dortigen Angaben (giftig und umweltgefährdend) orientiert. Tatsächlich stellte sich dann heraus, dass „harmloses Speiseöl“ ausgetreten war, für das ebenfalls die Bezeichnung Senföl verwendet wird.

Das SächsOVG hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz bestätigt, wonach der Kläger zum Ersatz der gesamten Einsatzkosten nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 SächsBRKG verpflichtet sei. Die Vorschrift setze voraus, dass der Verursacher die Gefahr oder den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Für die Frage, ob eine den Feuerwehreinsatz nach Art und Umfang erfordernde Gefahrenlage vorlag, komme es auf den Sach- und Kenntnisstand der handelnden Behörde zu Beginn des Einsatzes an. Der Gefahrenbegriff werde bei der Gefahrenabwehr und bei der Kostenpflicht gleichbedeutend verstanden und umfasse stets auch die Anscheinsgefahr. Bei einer für gefährliche und ungefährliche Stoffe gebräuchlichen Bezeichnung dürfe und müsse sich die Reaktion der zur Gefahrenabwehr berufenen Behörde am „schlimmsten anzunehmenden Fall“ ausrichten.

Der Kläger habe die Gefahr auch grob fahrlässig verursacht, also die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt, indem er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Wäre tatsächlich gefährliches Senföl ausgelaufen, sei die grobe Fahrlässigkeit des Klägers schon durch die objektiv unsachgemäße Lagerung und Aufbewahrung des giftigen Stoffes ohne weiteres zu bejahen. Wenn es sich hingegen um harmloses Speiseöl gehandelt habe, sei die grobe Fahrlässigkeit deswegen anzunehmen, weil der Kläger bei der Feuerwehr durch die Verwendung eines objektiv mehrdeutigen Begriffs und die Beschreibung der Eigenschaft eines gefährlichen chemischen Stoffes den Anschein einer Gefahrensituation hervorrief. Der Kläger habe auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt, weil er vorhersehbar in Kauf genommen habe, dass die Feuerwehr aufgrund seiner Angaben von einer Gefahrensituation ausgehen werde. Die Feuerwehr sei für die Gefahrenabwehr zuständig. Sie müsse daher den an sie herangetragenen Mitteilungen oder Bitten um Hilfe mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Sorgfalt nachgehen. Dies sei allgemein bekannt. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Kläger eventuell nicht gewusst habe, dass Senföl als gefährlicher Stoff registriert sei.
Abschließend wies das SächsOVG darauf hin, dass ein möglicher Erlassanspruch nach § 69 Abs. 5 SächsBRKG den Bescheid über die Kostenerstattung nicht rechtswidrig mache. Ein Erlass sei in einem gesonderten Verfahren im Wege des Antrages, Widerspruchs und Verpflichtungsklage durchzusetzen.

Nach Auffassung des VG Stade  kann der Schulträger bei einem wiederholten Fehlalarm, der durch Kinder an einer Brandmeldeeinrichtung vorsätzlich ausgelöst wird, nicht für die Einsatzkosten herangezogen werden (Urteil vom 17.08.2009, AZ: 1 A 1577/08). Grundsätzlich sehe zwar die einschlägige Satzung in zulässiger Weise einen Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierung (Fehlalarm) vor. Kostenschuldner sei jedoch derjenige, dessen Verhalten den Feuerwehreinsatz erforderlich gemacht habe. Dies sei nicht der Schulträger gewesen. Die tatsächlich verantwortliche Person konnte nicht ermittelt werden.

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